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VfGH: ErbSt/Steuerklassen
• Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anknüpfung des Gesetzgebers in § 7 ErbStG an formale familienrechtliche Kategorien (Ehe, Verwandtschaft, Schwägerschaft) bei der Abstufung des Tarifs in Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. - (§ 7 ErbStG)
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