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VfGH: ErbSt
• Mit der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auslegung des § 15a ErbStG i. d. F. BGBl. I Nr. 106/1999 und Nr. 59/2001, die auch eine Zuteilung der Vermögenswerte im Zuge eines Erbübereinkommens als "Übertragung" betrachtet, wurde dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt: Es käme bei dieser Interpretation zur Nacherhebung der Steuer in Fällen, in denen eine solche nach dem Zweck der Begünstigung sachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine - nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossene - verfassungskonforme Auslegung muss demgegenüber zum Ergebnis führen, dass solche Vermögenszuteilungen, die die Kontinuität des Betriebs typischerweise erst ermöglichen, vom Nacherhebungstatbestand ausgeschlossen sind. - (§ 15a ErbStG), (Aufhebung)
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