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Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Anwendung von § 26c Z 2 lit. d KStG 1988
Antragsrecht gemäß § 299 BAO sollte beschränkt werden
Mit Antrag auf Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides nach § 299 BAO machte die Bw. eine - auch nach ihrem Berufungsvorbringen - tatsächlich nicht bestehende Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend und bekämpfte anschließend § 26c Z 2 lit. d KStG 1988 beim VfGH. Das Höchstgericht ist der Rechtsansicht der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht beigetreten. Das Antragsrecht nach § 299 BAO sollte im Lichte dieses Verfahrens auf konkrete Fallgestaltungen eingeschränkt werden.
1. Entscheidung des Finanzamts und des UFS
Die Bw., eine beschränkt steuerpflichtige Limited und Inhaberin einer Mitunternehmerbeteiligung an der N GmbH & Co KG, beantragte für 2005 (Wirtschaftsjahr - ) die Aufteilung des zuzurechnenden Anteils 2004/2005 gem. § 26c Z 2 lit. c KStG 1988 (nach tatsächlichen Ergebnissen; keine Zwölftelung nach § 26c Z 2 lit. d KStG 1988). Das Finanzamt führte eine Zwölftelung durch und wies die anschließende Berufung wegen Fristversäumnis zurück. Die Bw. beantragte in der Folge die Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheids nach § 299 BAO, weil der Spruch des Bescheids § 26c Z 2 lit. d KStG 1988 entspreche, diese Norm aber als verfassungswidrig anzusehen sei. Das Finanzamt und in weiterer Folge der UFS (Entscheidung vom , RV/0321-L/07) wiesen den Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO ab, weil der S...