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Anrechnungszeitpunkt der verschmelzungsbedingt übergegangenen Mindestkörperschaftsteuer
Erstmals im Veranlagungszeitraum, in dem der Verschmelzungsstichtag liegt
Durch Umgründungsvorgänge mit Gesamtrechtsnachfolge geht die anrechenbare (noch nicht verwertete) Mindestkörperschaftsteuer auf den Rechtsnachfolger über. In diesem Zusammenhang wurde dem UFS kürzlichein Sachverhalt zur Entscheidung vorgelegt, bei dem infrage stand, ab welchem Zeitpunkt verschmelzungsbedingt übertragene Mindestkörperschaftsteuer vom Rechtsnachfolger verwertet werden kann. Bei Verschmelzungen mit abweichendem Stichtag können sich durch die Klarstellung des UFS frühere Anrechnungszeitpunkte ergeben.
1. Sachverhalt
Die E-GmbH (Bilanzstichtag 31. 12.) wurde als übertragende Gesellschaft mit der Bw. (Bilanzstichtag 31. 12.) als übernehmende Gesellschaft rückwirkend zum Stichtag gem. Art. I UmgrStG verschmolzen. Der E-GmbH stand aus den Wirtschaftsjahren 2001 - 2004 bislang nicht verwertete und daher noch anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer zur Verfügung.
Seitens des Finanzamtes wurde bei der Veranlagung 2005 der Bw. die anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer der E-GmbH nicht berücksichtigt. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da nach Auffassung der Finanz die Anrechnung der Mindestkörper...