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SWK 32, 10. November 2007, Seite T 175

Artikel 7 Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von "7,20 Euro" der Betrag von "10 Euro".

EB: Das seit 1992 unveränderte Mindestmaß der Gebühren (100 S bzw. 7,20 Euro) soll angemessen erhöht werden, um den gestiegenen Einbringungskosten Rechnung zu tragen.

2. In § 90a wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

"(8) § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem vorgenommen worden ist."

EB: Siehe Erläuterungen zu Z 1.

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