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SWK 32, 10. November 2007, Seite T 173

Artikel 6 Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 tritt an die Stelle des Betrages von "10 Euro" der Betrag von "20 Euro".

EB: Gemäß § 242 BAO in Verbindung mit § 172 Abs. 1 FinStrG sind Beträge unter 20 Euro nicht zu vollstrecken. Die Mindestgeldstrafe ist daher entsprechend anzupassen.

2. In § 39 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages von "14.500 Euro" der Betrag von "20.000 Euro".

3. In § 40 tritt an die Stelle des Betrages von "7.250 Euro" der Betrag von "10.000 Euro".

4. In § 48 Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von "14.500 Euro" der Betrag von "20.000 Euro" und an die Stelle des Betrages von "3.625 Euro" der Betrag von "5.000 Euro".

5. In § 48a Abs. 2 treten an die Stelle des Betrages von "29.000 Euro" der Betrag von "40.000 Euro" und an die Stelle des Betrages von "2.900 Euro" der Betrag von "4.000 Euro".

EB: Es handelt sich um eine einheitliche Anpassung der Strafrahmen an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, womit auch eine Betragsglättung verbunden wird.

6. § 48b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift vor § 48b lautet:

"Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr"

S. T 174b) Abs. 1 lautet:

(1) Der Verletzung von Verpflicht...

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