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Schätzung: Kassafehlbeträge
• Unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge stellen eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar und begründen die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörden. - (§ 184 Abs. 3 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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