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Gemeiner Wert: Ermittlung
• Da das EStG den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des BewG. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses gemeinen Wertes ist der Markt. Im unternehmerischen Bereich umfasst der gemeine Wert grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Als einkommensteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Aufgabegewinnes bzw. für die Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung kann daher nur der (Netto-)Wert der Entnahme herangezogen werden. - (§ 24 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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