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Herstellungs- und Erhaltungsaufwand nach IAS/IFRS
Ein Vergleich mit dem UGB
Während Herstellungsaufwand grundsätzlich zu aktivieren ist, ist Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig. Für die UGB-Bilanz wird die Abgrenzung zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand anhand von § 203 Abs. 3 UGB vorgenommen. Die Ansatzkriterien für die Aktivierung nach IAS/IFRS unterscheiden sich in einigen Punkten von jenen nach UGB.
1. Grundsätzliches
Eine Aktivierung von nachträglichen Herstellungskosten ist nach IAS/IFRS dann vorzunehmen, wenn für das Unternehmen ein zukünftiger Nutzen (future economic benefit) erwartet wird und die Kosten verlässlich bewertet werden können (cost of the item can be measured reliably); in allen anderen Fällen kommt es zur sofortigen Abzugsfähigkeit.
Dagegen umschreibt § 203 Abs. 3 UGB zwei Varianten für nachträgliche Herstellungskosten (und definiert damit den insbesondere steuerrechtlich als solchen bezeichneten Herstellungsaufwand): Eine Aktivierung ist bei einer Erweiterung eines Vermögensgegenstands sowie bei seiner wesentlichen Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus vorzunehmen.
2. Ansatzkriterien nach IAS/IFRS
2.1. Zukünftiger Nutzen
Es muss "wahrscheinlich" (probable) sein, dass dem Unternehmen ein zukünftiger Nutzen zufließen wird. Der Grad der Wahrscheinlichkeit wi...