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Aufwendungen für Ärztekongresse als Werbungskosten
Konkreter Zusammenhang mit Berufstätigkeit erforderlich
Aufwendungen für Ärztekongresse sind - insbesondere wenn sie in touristisch attraktiven Regionen stattfinden - oftmaliger Zankapfel zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung: Die Tatsache der Abhaltung gerade an derartigen Orten erscheint - prinzipiell durchaus zu Recht - hinterfragungswürdig. Nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs können derartige Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
1. Sachverhalt
Ein Facharzt für Anästhesie war als Oberarzt in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin einer Klinik. Er nahm 1998 und 1999 - jeweils Ende Jänner/Anfang Februar - an einem "Internationalen Symposium für Anästhesie, Notfall-, Schmerz- und Intensivbehandlungsprobleme", das sich auch an Ärzte im Praktikum, Krankenschwestern und -pfleger richtete, in St. Anton am Arlberg und im September 1999 am "5. Repetitorium Anästesilogicum" für Fachärzte in Mayrhofen teil.
Bei den Symposien in St. Anton wurden von Sonntag bis Freitag vormittags (von 9 bis 12 Uhr) und nachmittags (von 14 bis 19 Uhr)...