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SWK 14, 15. Mai 2007, Seite T 88

Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird - Finanzstrafgesetz-Novelle 2007

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 lautet:

"(3) Niemand darf wegen eines Finanzvergehens an einen fremden Staat ausgeliefert werden, und eine von einer ausländischen Behörde wegen eines solchen Vergehens verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in zwischenstaatlichen Verträgen oder in Bundesgesetzen anderes vorgesehen ist."

S. T 89EB: Aufgrund des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union vom über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. Nr. L 76 vom , S 16) ist bundesgesetzlich unter anderem vorzusehen, dass in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängte Geldstrafen und Geldbußen wegen Finanzvergehen in Österreich vollstreckt werden können. Die nach § 5 Abs. 3 bisher nur bei zwischenstaatlichen Verträgen zulässige Vollstreckungsrechtshilfe soll daher auch aufgrund entsprechender bundesgesetzlicher Regelungen möglich sein.

2. In § 6 entfallen die Absatzbezeichnung "(1)" und der Abs. 2.

EB: Der Grundsatz der Unschuldsvermutung soll so wie in § 8 StPO auch...

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