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Verkehrsaufschließungsabgabe Tirol
• Nach § 12 Abs. 1 Tir. VerkehrsaufschließungsabgabenG entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. - (§ 12 Abs. 1 Tir. VerkehrsaufschließungsabgabenG), (Abweisung)
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