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Verschmelzung: Einlagekapital
• Bei der Verschmelzung der 100%igen Mutter auf die Tochter ("downstream") ist für die Frage des Einlagekapitals folgende Überlegung entscheidend: Die Verschmelzung der Mutter auf die Tochter bewirkt die Direktbeteiligung der Gesellschafter der Mutter an der Tochter. Die bisherige Zwischenschaltung der Muttergesellschaft entfällt. Die Gesellschafter der Mutter haben ein Kapital in bestimmter Höhe in die Muttergesellschaft eingelegt; der Wegfall der Muttergesellschaft ändert an der Höhe der Einlagen ihrer bisherigen Gesellschafter nichts. Nach dem Wegfall der Muttergesellschaft gilt für die neuen Gesellschafter der Tochtergesellschafter (bisherige Gesellschafter der Muttergesellschaft) weiterhin, dass sie nur Kapital in jener bestimmten Höhe eingebracht haben. Das Einlagekapital der Tochtergesellschaft nach der Verschmelzung entspricht daher dem bisherigen Einlagekapital bei der Muttergesellschaft (vgl. Beiser, Einlagenrückzahlung in Handels- und Steuerbilanz, 84; Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden2, 5; Doralt, EStG7, § 4 Tz. 458). - (§ 4 Abs. 12 EStG 1988), (Abweisung)
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