Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenentrichtung: Überrechnung
• Nach der Bestimmung des § 211 Abs. 1 lit. g BAO tritt im Fall einer Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - ein. Dies gilt jedoch nach der Rechtsprechung des VwGH nur, wenn bzw. soweit auch tatsächlich eine Überrechnung durchgeführt wird. - (§ 211 Abs. 1 lit. g BAO), (Abweisung)
()