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SWK 26, 10. September 2007, Seite R 44

Vertretung vor Abgabenbehörden

§ 107a Abs. 3 Z 5 AbgO 1931 erlaubt zwar Unternehmern, die ein Handelsgewerbe betreiben, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen zu leisten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, steht. Daraus kann sich aber schon deswegen keine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin ergeben, weil nach der Rechtsprechung die "Hilfe in Steuersachen" nicht auch die Vertretung vor Abgabenbehörden mit einschließt.- (§ 84 BAO), (Abweisung)

(, 0206)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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