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Investmentfonds: Erbringung abgrenzbarer Verwaltungsaufgaben durch Dritte umsatzsteuerbefreit!
Umfang der Befreiung nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch unklar
In seiner Entscheidung in der Rs. Abbey National plc und Inscape Investment Fund
hat der EuGH erstmals zur Frage der Steuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen Stellung genommen und zudem klargestellt, dass auch die Erbringung von Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung durch außenstehende Verwalter unter die Umsatzsteuerbefreiung des Art. 13 Teil B lit. d Nr. 6 der 6. MwSt-RL (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG) subsumiert werden kann, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer durch diese Bestimmung befreiten Verwaltungstätigkeit erfüllt.
Da sich die deutsche Fassung
der in Art. 13 Teil B lit. d Nr. 6 der 6. MwSt-RL geregelten Befreiungsbestimmung als zu eng erwies, wurde sie im Rahmen der Neufassung der MwSt-RL
den anderen Sprachfassungen angepasst.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2007
wurde § 6 Abs. 1 Z 8 lit. i UStG bereits an diese Änderung der MwSt-RL angepasst. Im Folgenden soll - nach einer Erläuterung der wesentlichen Entscheidungskriterien des EuGH - der Frage nach dem möglichen Umfang der befreiten Leistungen nachgegangen werden.
1. Einleitung
Nach § 1 Abs. 1 InvFG ist ein Kapitalanlagefonds ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/...