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Verzicht auf Schadenersatz des Arbeitgebers nach verschuldetem Verkehrsunfall
Vorliegen von zusätzlichem Arbeitslohn
(B.R.) Der aus dem Verzicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz nach einem während einer beruflichen Fahrt alkoholbedingt entstandenen Schaden am auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmen-Pkw entstehende Vermögensvorteil ist nicht durch die "1.-v.-H.-Regelung" des deutschen EStG abgegolten. Dieser als Arbeitslohn zu erfassende Verzicht auf Schadenersatz führt jedoch nur dann zur Steuererhöhung, wenn die Begleichung der Schadenersatzforderung nicht zum Werbungskostenabzug berechtigt. Ein Werbungskostenabzug kommt nicht in Betracht, wenn auslösendes Moment für den Verkehrsunfall alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit war (BFH , VI R 73/05).
1. Zusätzlicher Arbeitslohn
Dem den Verkehrsunfall verursachenden Arbeitnehmer ist nach Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs durch den Verzicht des Arbeitgebers auf Geltendmachung der Schadenersatzforderung zusätzlicher Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des deutschen EStG (entspricht § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988) zugeflossen.
Der Verzicht des Arbeitgebers auf die Geltendmachung einer aus einem Verkehrsunfall herrührenden Schadensersatzforderung gegen den Arbeitnehmer ist eine als Arbeitslohn zu erfassende Vermögensmehrung (BFH , VI R 145/89, BStBl...