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Verfahren: Schätzung
• Eine Schätzung ist dann vorzunehmen, wenn die vom Abgabepflichtigen geführten Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. - (§ 184 Abs. 3 BAO), (Abweisung)
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