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Gebühren: Kreditverträge
• Gemäß § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegen Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertpapieren oder Waren mit statutenmäßig zu solchen Darlehensgeschäften berechtigten Kreditinstituten, soweit und solange Wertpapiere oder Waren verpfändet sind, nicht der Gebühr. Eine § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG vergleichbare Ausnahme für Kreditverträge ist nicht vorgesehen. - (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG), (Abweisung)
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