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Wiedereinsetzung
• Wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen, erweist sich auch die Zurückweisung der damit verbundenen Berufung bzw. des Fristerstreckungsantrages als rechtmäßig. - (§ 240 Abs. 1 WAO), (Abweisung)
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