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Geschäftsführer: Haftung
• Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreit. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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