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Vorzeitige Kreditrückzahlung und Transparenzgebot
Ein Ehepaar nahm 2001 bei der beklagten Bank einen Kredit zum Kauf einer Eigentumswohnung auf. Die Allgemeinen Privatkreditbedingungen enthielten folgende Regelung: "Bei einer vorzeitigen Rückzahlung innerhalb der Fixzinsperiode werden dem Kreditnehmer die Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % des vorzeitig rückgezahlten Betrages verrechnet."
Diese Bestimmung verstößt laut , gegen das in § 6 Abs. 3 KSchG normierte Transparenzgebot: Formelle Textverständlichkeit ist hier nicht ausreichend; vielmehr müssen Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sein. Wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs "Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts bleibt nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe. Bei nicht außergewöhnlichen Bankgeschäften - wie eben der Finanzierung des Ankaufs einer Eigentumswohnung - sind an die Verständlichkeit jedenfalls höhere Anforderungen zu stellen als bei diffizilen Anlageberatungen. Nach § 6 Abs. 3 KSchG sind unklare und unverständliche Vertragsbestimmungen ...