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Dauerhaftigkeit von Betriebsstätten
Wichtige Begriffe im kurzen Überblick
Die geforderte zeitliche Ständigkeit von Betriebsstätten ist je nach Betriebsstättentypus und DBA unterschiedlich zu beurteilen.
1. Betriebsstättenfrist
Eine Betriebsstätte wird generell erst ab einer gewissen zeitlichen Intensität der Geschäftstätigkeit angenommen. Das Engagement muss also eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen. Was in diesem Sinne als "dauerhaft" gilt, ist differenziert zu beantworten: Für Bau- und Montagebetriebsstätten sind sowohl innerstaatlich als auch abkommensrechtlich klare Fristen vorgegeben. Dasselbe gilt für allfällige Dienstleistungsbetriebsstätten. Diese Fristen strahlen jedoch nicht auf den allgemeinen Betriebsstättenbegriff aus, sodass im Übrigen nach alternativen Maßstäben für die geforderte Dauerhaftigkeit zu suchen ist. Dabei hat sich allgemein die Vorstellung von einer mindestens sechs Monate andauernden Geschäftstätigkeit durchgesetzt. Im Verhältnis zur Schweiz wurde hingegen bilateral eine 12-Monats-Frist als Schwellenwert vereinbart. Die aktuell (bzw. ab 2008) anwendbaren österreichischen DBA sehen derzeit folgende Fristen für Bau- und Montage- sowie allfällige Dienstleistungsbetriebsstätten vor: