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Berücksichtigung des Kostenersatzes bei außergewöhnlicher Belastung
Auch ein in einem späteren Jahr erhaltener Kostenersatz mindert den als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwand.
Für die zeitliche Zurechnung einer außergewöhnlichen Belastung ist das Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG maßgeblich und somit der Zeitpunkt der Bezahlung.
Unter außergewöhnlichen Belastungen sind lt. Lehre und Judikatur nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Werden Aufwendungen im Ergebnis nur vorschussweise geleistet und später ersetzt, liegen insofern keine als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Aufwendungen vor.
Ein Kostenersatz (von dritter Seite) mindert den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Aufwand. Wird der Aufwand erst in einem späteren Jahr ersetzt, so ist er ebenfalls im Jahr der Anerkennung der außergewöhnlichen Belastung (via Bescheidänderung nach § 295a BAO) zu kürzen. (UFS Innsbruck vom , RV/0559-I/06)