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SWK 28, 1. Oktober 2007, Seite S 766

Übertragung eines Grundstücks aus einer GmbH an einen Gesellschafter

Einlagenrückzahlung oder verdeckte Gewinnausschüttung?

Norbert Roller

Vermögensverminderungen einer GmbH können entweder ertragswirksam oder nicht ertragswirksam erfolgen. Ertragswirksame Vermögensverminderungen sind Betriebsausgaben im Sinn des § 4 Abs. 4 EStG; entscheidendes Merkmal ist dabei die betriebliche Veranlassung. Im Gegensatz dazu kann Vermögen einer GmbH auch durch eine verdeckte oder offene Ausschüttung im Sinn des § 8 Abs. 2 KStG oder durch eine Einlagenrückzahlung im Sinn des § 4 Abs. 12 EStG abfließen. Beide Vorgänge sind nicht betrieblich veranlasst, sondern haben ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis und sind daher nicht ertragswirksam.

1. Ausschüttungen

Ausschüttungen sind Einkommensverwendung; der in der Vergangenheit erwirtschaftete Gewinn einer GmbH gelangt so von der Sphäre der Gesellschaft in die Sphäre der Gesellschafter. Die Ausschüttung kann offen erfolgen, das heißt, sie wird auch als solche bezeichnet, oder sie kann verdeckt erfolgen, das heißt, sie ist der äußeren Form nach nicht als Einkommensverteilung zu erkennen, hat ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Ausschüttungen können in Form von Barauschüttungen oder von Sachauschüttungen erfolgen. Typische Beispiele für eine verdeckte Gewinnausschüttung ...

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