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Verwaltungsgerichtshof zur Liebhabereibeurteilung
Beurteilung der Behörde muss nachvollziehbar sein
Die Einstufung einer Tätigkeit als Liebhaberei muss anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein. Nimmt die Behörde ab einem bestimmten Zeitpunkt Liebhaberei an, so muss sie nachvollziehbar begründen, warum dies genau ab diesem von ihr gewählten Zeitpunkt vorliegen soll. Weiters dürfen bei der Beurteilung "von außen" kommende Ursachen für einen fehlenden wirtschaftlichen Erfolg nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen angerechnet werden.
1.
Am hat der VwGH eine interessante und richtungweisende Entscheidung zur Liebhabereibeurteilung gefällt. Der Gerichtshof spricht dabei deutlich aus, dass sich die Behörde bei der Liebhabereibeurteilung jedenfalls auch mit "von außen" kommenden Ursachen für einen fehlenden wirtschaftlichen Erfolg auseinanderzusetzen hat.
Weiters sind die Gründe, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt herausgestellt hat, dass die Betätigung niemals erfolgbringend sein kann, eindeutig und gesondert darzulegen. Denn anhand dieser Gründe müsste der Steuerpflichtige erkennen, dass seine Betätigung niemals erfolgbringend sein würde. Wird ab diesem Zeitpunkt die Tätigkeit nicht eingestellt, so ist für di...