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Stornogebühren bei einem Hotel unterliegen nicht der Umsatzsteuer
Mit hat der EuGH in der Rechtsache Société thermale d'Eugénie-les-Bains (C-277/05) entschieden, dass das Angeld ("Stornogebühren"), das von einem Hotelbetreiber bei Rücktritt des Gastes einbehalten wird, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Der EuGH verneint, dass es sich um ein Entgelt für eine Reservierungsleistung handelt, und kommt zum Schluss, dass ein Schadenersatz für die Auflösung des Vertrages vorliegt. Der EuGH widerspricht damit dem Generalanwalt, der Kommission und einigen Mitgliedstaaten, die einen Leistungsaustausch unterstellten. Das Urteil des EuGH entspricht der bereits bisher in Österreich herrschenden Ansicht. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Rupert Wiesinger und Dr. Marta-Katarzyna Chalupa in der September-Ausgabe der SWI.