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Aufschließungsabgabe NÖ
• Die Aufschließungsabgabe ist für das zum Bauplatz erklärte Grundstück ohne Berücksichtigung bau- oder raumordnungsrechtlicher Beschränkungen der Bebaubarkeit vorzuschreiben. - (§ 38 Abs. 1 NÖ BauO 1996), (Abweisung)
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