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SWK 33, 20. November 2006, Seite R 85
Gebühren: Nachlass
• Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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