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Gebühren: Rückzahlung
• Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wird. - (§ 30 Abs. 2 Z 1 GGG), (Abweisung)
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