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SWK 33, 20. November 2006, Seite W 141

"Rauchen verboten!"

Eine neue Verwaltungsstrafbestimmung tritt in Kraft

Christian Handig

Das TabakGenthält mehrere Bestimmungen zum Nichtraucherschutz. Die Normen erstrecken sich bereits jetzt auch auf Geschäftslokale und Büroräume, aber erst mit Beginn des nächsten Jahres drohen in diesem Bereich Verwaltungsstrafen. Während jedoch der Verstoß gegen das Rauchverbot selbst straflos bleibt, wird nur die Verletzung von Kennzeichnungspflichten von Rauchverboten strafbar. Daneben gelten aber auch noch andere Normen zum Schutz von Nichtrauchern, deren Verletzung mit Verwaltungsstrafen bedroht ist.

1. Nichtraucherschutz nach dem TabakG

1.1. Betroffene Räumlichkeiten

Das TabakG normiert ein Rauchverbot einerseits für Räume mit einer spezifischen Nutzung und andererseits für Räume "öffentlicher Orte". Unter dem Begriff "Raum" ist eine räumlich begrenzte Fläche zu verstehen, wobei ein Unterschied hinsichtlich der Größe nicht festzumachen ist. Deshalb schließt der Begriff auch Räume im Ausmaß von Hallen ein.

1.1.1. Funktionsräume

Zur ersten Kategorie zählen Räume zu Unterrichts-, Fortbildungs- und Verhandlungszwecken sowie zur schulsportlichen Betätigung. Im Fall von Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich für solche Zwecke genutzt werden, gilt das Rauchverbot für die Dau...

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