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SWK 33, 20. November 2006, Seite S 922

Vorsteuerabzug bei Subunternehmer

Wird in einer Rechnung eines Subunternehmers (vor der Neuregelung der Bauleistungen durch § 19 Abs. 1a UStG) eine falsche Firmenadresse angegeben, dann ist dies kein kleiner Mangel. Auch bei gutem Glauben des Rechnungsempfängers steht damit kein Vorsteuerabzug zu.

• Die Ungreifbarkeit des Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. ).

• Rechnungen, die den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten, berechtigen damit nicht zum Vorsteuerabzug (siehe ).

• Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Geschäftsadresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden ist (vgl. Erk. , 94/13/0133).

• Ist die Leistung zwar ausgeführt, scheint in der Rechnung aber eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. ). ()

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