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Freibetrag für investierte Gewinne trotz Pauschalierung?
Kombination des FBiG mit Pauschalierungen
Fuchs, SWK-Heft 29/2006, Seite S 814 ff., erörtert die Frage der Kompatibilität des Freibetrages für investierte Gewinne (FBiG) nach § 10 EStG 1988 i. d. F. des KMU-Förderungsgesetzes 2006 mit Pauschalierungen. Diese Frage wird nochmals aufgeworfen und teilweise anders gelöst. De lege ferenda wird vorgeschlagen, Ersatzinvestitionen zur Vermeidung einer Nachversteuerung auf Sachanlagen auszuweiten.
I. Der Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG)
Natürliche Personen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln ("Einnahmen-Ausgaben-Rechner"), können ab 2007 einen Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) von ihrem Gewinn abziehen, sofern sie
• in abnutzbare körperliche Anlagegüter (ausgenommen solche nach § 10 Abs. 4 EStG) oder
• in Wertpapiere im Sinn des § 14 Abs. 5 Z 4 EStG (inländische Schuldverschreibungen und Anteile an Investmentfonds)
investieren.
Der FBiG ist mit maximal 10 % des Gewinnes und absolut mit maximal 100.000 Euro pro Jahr begrenzt.
II. Der Gesetzeswortlaut
§ 10 EStG knüpft den FBiG an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und an bestimmte Investitionen (in bestimmte abnutzbare körperliche Anlagegüter oder in bestimmte Wertpapiere).
Eine Inkompatibilität des FBiG ...