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VwGH stärkt den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen
Die Finanzverwaltung hat ihre Bescheidgestaltung - wohl auch im Hinblick auf die Kritik in der Literatur - geändert. Wiederaufnahmsbescheide tragen nunmehr den folgenden Spruch (Beispiel): "EINKOMMENSTEUERBESCHEID (JAHR)" und darunter die Beifügung "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO zu Bescheid vom ". Ist die Berufung des Abgabepflichtigen (selbst des steuerlich vertretenen Abgabepflichtigen) bei einer derart "unklaren Bescheidbezeichnung" inhaltlich gegen die Wiederaufnahme gerichtet, ist - trotz einer formell gegen den "Einkommensteuerbescheid (Jahr)" gerichteten Berufung - davon auszugehen, dass nicht die Abgabenfestsetzung als solche, sondern die (verfahrensrechtliche) Verfügung der Wiederaufnahme bekämpft werden sollte. Dies gilt auch für entsprechende Fristverlängerungsansuchen (). Zum Volltext: http://www.ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=vwgh&d=VwGHT&i=65818&p=1&q=%20%20%20und%20%282006/15/0042%29%3AKENNUNG%20%20%20%20%20