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GrESt: Verfügungsmacht
• Die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes - z. B. in Form einer Pacht oder eines Fruchtgenussrechtes oder ähnlicher Rechte - reicht allein nicht aus, um von einer Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Grunderwerbsteuer sprechen zu können. Es müssen hiezu noch besondere Umstände kommen, die dem Beschwerdeführer eine solche Stellung einräumen, die eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstückes auf eigene Rechnung ermöglichen. - (§ 2 GrEStG 1987), (Abweisung)
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