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Pensionsabfindung: KommSt
• Mit der Frage einer Kommunalsteuerpflicht gewährter Pensionsabfindungen hat sich der VwGH bereits wiederholt befasst. Dabei wurde die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem unbeendeten Dienstverhältnis weder der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 lit. a KommStG noch jener des § 5 Abs. 2 lit. b leg. cit. unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs. 2 KommStG 1993 ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind. - (§ 5 Abs. 2 lit. a KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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