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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite R 89

Wirtschaftsjahr: Umstellung

Die Vorschrift des § 2 Abs. 7 EStG 1988 bestimmt, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag nur zulässig ist, wenn gewichtige betriebliche Gründe vorliegen und das Finanzamt vorher bescheidmäßig zugestimmt hat. Das Finanzamt muss zustimmen, wenn solche Gründe vorliegen. Die Erzielung eines Steuervorteils gilt nicht als gewichtiger betrieblicher Grund. - (§ 2 Abs. 7 EStG 1988), (Abweisung)

"Auf der Basis dieser Rechtslage, mit welcher die Zulässigkeit der Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen anderen Stichtag ausdrücklich an die Voraussetzung des vorherigen Ergehens eines zustimmenden Bescheides des Finanzamtes geknüpft ist, kann die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, mit welcher sie die vom Prüfer aus der Vorgangsweise der Beschwerdeführerin gezogenen Konsequenzen gebilligt hat, nicht als rechtswidrig angesehen werden. Das Beschwerdevorbringen über die Offenlegung der Bilanzierung zu einem abweichenden Wirtschaftsjahr in vorangegangenen Abgabenverfahren, über das Unterbleiben einer Beanstandung durch die Abgabenbehörde und über das Ergehen mehrerer Abgabenbescheide auf der Basis des umgestellten Wirtschaftsjahres kann der Beschwerdeführerin ebenso wenig helfen wie ihr Vorbringe...

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