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Fiktive Anschaffungskosten
• Für Zwecke der rechnerischen Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten (und damit auch zur Bestimmung des Zeitraumes des zu erwartenden zukünftigen Ertrages) ist grundsätzlich von der Restnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. - (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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