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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite R 88

Beschlagnahmeanordnung

Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG (Beschlagnahmeanordnung) verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände deren Inhabern gegenüber auf eine rechtsstaatlich einwandfreie Weise zu regeln, wozu es auch gehört, dem von einem solchen Zugriff betroffenen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände gegen den Beschlagnahmebescheid den Rechtszug zu eröffnen. Entschließt sich die Finanzbehörde zu einem Zugriff auf Gegenstände, die bereits von einer anderen Behörde oder von einem Gericht beschlagnahmt wurden, dann setzt die Beurteilung einer eine solche Beschlagnahme anordnenden Erledigung als Bescheid im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG voraus, dass diese Erledigung an jenes Rechtssubjekt (jene Rechtssubjekte) gerichtet ist, bei welchem (welchen) die beschlagnahmten Gegenstände vor einem vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Zugriff in Gewahrsam gestanden waren. - (§ 89 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0168, u. w.)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF...
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