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Bauabgabe Stmk.
• Die Befreiungsvorschrift des § 15 Abs. 8 Z 1 Stmk. BauG kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag (Bauabgabe) entrichtet worden ist. - (§ 15 Abs. 8 Z 1 Stmk. BauG), (Abweisung)
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