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Kraftfahrzeugsteuer: Schuldner
• Der in § 1 Abs. 2 dritter Satz KfzStG angeführte "Steuerschuldner", ist der jeweils in den Mitgliedstaaten bestimmte Steuerschuldner der durch das Gemeinschaftsrecht harmonisierten Kraftfahrzeugsteuer. - (§ 1 Abs. 2 KfzStG), (Abweisung)
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