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Gerichtsgebühren: Befreiung
• Für Übereinkommen i. S. d. § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (bzw. § 30 Abs. 1 OÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1979) ist nach § 15 AgrVG 1950 keine Befreiung von den Gerichtsgebühren vorgesehen. - (§ 15 AgrVG 1950), (Abweisung)
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