Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übersiedlungsgut: Einfuhrabgaben
• Nach § 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG i. V. m. § 19 Z 1 ZollR-DVO hat die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bei Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen, mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), der auch gegenüber den Behörden Bindungswirkung entfaltet. - (§ 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
()