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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite R 87

Übersiedlungsgut: Einfuhrabgaben

Nach § 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG i. V. m. § 19 Z 1 ZollR-DVO hat die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bei Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen, mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen, soweit es sich um motorisierte Beförderungsmittel handelt oder der Antrag durch den Beteiligten vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet gestellt wird. Es handelt sich dabei um einen Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), der auch gegenüber den Behörden Bindungswirkung entfaltet. - (§ 87 Abs. 1 Z 1 ZollR-DG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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