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Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers bei Vertragsrücktritt des Arbeitgebers
Tritt ein Arbeitgeber noch vor Beginn eines auf mehrere Jahre befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrages (ohne Probezeit) zurück, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des Entgelts für drei Monate (vgl. § 31 Abs. 1 AngG). Da der Rücktritt vom Vertrag aber nicht kausal ist für den Entgang des Entgelts aus dem vorangegangenen Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, das dieser wegen des neu geschlossenen Vertrages beenden musste, kann der Arbeitnehmer dieses entgangene Entgelt nicht als weiteren Schadenersatzanspruch geltend machen. Der zu Recht bestehende Anspruch auf das Entgelt für drei Monate wird mit dem Zeitpunkt des Rücktritts zur Gänze fällig, weshalb von diesem Zeitpunkt an die sechsmonatige Frist gemäß § 34 leg. cit. zur Geltendmachung zu laufen beginnt (). Zur Behandlung der Ersatzansprüche aus der Sicht der Lohnverrechnung siehe die Entscheidungsanmerkung von Dr. Wolfgang Höfle in der November-Ausgabe der ASoK.