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EuGH bestätigt deutsche Eigenverbrauchsbesteuerung bei gemischt genutzten Gebäuden
Konsequenzen für Österreich?
In seinem Urteil vom in der Rs. C-72/05, Wollny, hat der EuGH interessante Ausführungen hinsichtlich der Eigenverbrauchsbesteuerung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter getroffen. Seinen Ausführungen zufolge widerspricht es nicht der 6. MwSt-RL, wenn ein Mitgliedstaat als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch des nicht unternehmerisch genutzten Anteils eines Gebäudes vorsieht, dass die auf den Berichtigungszeitraum verteilten Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten herangezogen werden. Mögliche Konsequenzen für die österreichische Rechtslage werden im Folgenden kurz erläutert.
1. Vorlagefrage und Würdigung durch den EuGH
Da eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts sowie der wesentlichen Entscheidungsgründe bereits durch Prodinger erfolgt ist, möchten wir uns an dieser Stelle mit einer kurzen Erörterung der Vorlagefrage und ausgewählten Entscheidungssätzen begnügen und weiterführend auf seine Ausführungen verweisen.
In der Rs. Wollny hatte der EuGH im Wesentlichen die Frage zu beantworten, wie Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der 6. MwSt-RL auszulegen ist, wonach als Besteuerungsgrundlage bei den in Art. 6 Abs. 2 genannten Umsätzen (Eigenverbrauch) der "Betrag der Ausgaben de...