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Telekommunikationsleistungen von Drittlandsunternehmern
Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort
Ein in der Schweiz ansässiger und zur Mehrwertsteuer erfasster Telekommunikationsdienstleister beantragt die Erstattung von Vorsteuern aufgrund Roamingleistungen österreichischer Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen im Zusammenhang mit Leistungen an ihre in der Schweiz ansässigen Kunden bei Telefonaten in Österreich. Kann eine Erstattung erfolgen, oder ist eine solche nicht möglich, weil der Drittlandsunternehmer gem. § 1 der VO BGBl. II Nr. 388/2003 zu § 3a Abs. 13 UStG Umsätze im Inland tätigt, wenn seine Leistungen von seinen Kunden im Inland genutzt werden?
Antwort: Der Ort von Telekommunikationsleistungen ist gem. § 3a Abs. 9 oder 12 UStG grundsätzlich im Drittland, wenn die Leistung einem Unternehmer im Drittland oder einem Nichtunternehmer (im Drittland oder im Gemeinschaftsgebiet) gegenüber erbracht wird. Da diese Leistung jedoch in Österreich genutzt wird, verlagert sich nach Meinung des BMF (UStR Rz. 598) der Ort der Leistung aufgrund der VO des BMF, BGBl. II Nr. 383/2003 (vorher BGBl. II Nr. 1997/102), nach Österreich. Demgegenüber hat der VwGH im Erkenntnis vom , 2003/15/0059 und 2004/15/0010, obwohl Kolacny, ÖStZ 2006/81, dem Erkenntnis keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zumessen wollte, und erneut ...