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Keine doppelte Haushaltsführung in Serbien
Keine doppelte Haushaltsführung in Serbien (§ 16 EStG)
Die Bfr. war bereits seit dem Jahre 1979 in Österreich beschäftigt und wohnte seit dieser Zeit in einer Mietwohnung in Österreich. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter Familienwohnsitz jener Ort zu verstehen, an dem der Steuerpflichtige mit seinem Ehegatten bzw. Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Die Bw. hat keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass die Aufrechterhaltung eines weiteren Wohnsitzes in Serbien beruflich veranlasst ist. Soferne die Bw. den doppelten Wohnsitz mit regelmäßigen Besuchen ihrer Familienmitglieder zu begründen versucht, so sind diese (Besuche) privat veranlasst und damit ebenfalls nicht beachtenswert. Der Vollständigkeit halber sei nur erwähnt, dass allfällige Betreuungspflichten der Bw. gegenüber Kindern im Jahre 2003 nicht gegeben waren, weil der Sohn der Bw. im Streitzeitraum bereits nahezu 30 Jahre alt war und durch Gründung einer Familie bereits selbst Sorgepflichten gegenüber seinen eigenen Kindern hatte. Auch eine regelmäßige Kontrolle der vom Beschäftigungsort weit entfernten Wohnung (in Serbien) scheidet als Unzumutbarkeitsgrund...