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SWK 34, 5. Dezember 2006, Seite K 20

Kleidung als Arbeitslohn

Kleidung als Arbeitslohn (§ 15 EStG)

Auch bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke kann das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen bzw. ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sein (BFH , VI R21/05, in BB 2006, 2234).

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