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Kommunalsteuer: Bemessung
• Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. - (§ 10 Abs. 5 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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