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Finanzstrafgesetz: Hinterziehung
• Die Behörde darf unabhängig von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens den Hinterziehungstatbestand anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung feststellen und daraus die verjährungsrechtlichen Konsequenzen ziehen. - (§ 99 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
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